Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Lieferbedingungen
§ 1 Allgemeines
1. Unsere Lieferbedingungen gelten ausschließlich.
Entgegenstehende oder von unseren Lieferbedingungen abweichende oder
ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nicht anerkannt, auch
wenn diesen trotz Kenntnis nicht ausdrücklich widersprochen und/oder
die Lieferung vorbehaltlos ausgeführt wird.
2. Diese Lieferbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und
zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Frühere, etwa anders lautende
Bedingungen des Bestellers verlieren hiermit ihre Gültigkeit.
3. Verbraucher im Sinne dieser Lieferungsbedingungen ist jede
natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt,
der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen
Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB). Unternehmer im Sinne
dieser Lieferungsbedingungen ist eine natürliche oder juristische
Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss
eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen
beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB). Soweit in den nachstehenden
Lieferbedingungen die Bezeichnung „Besteller” verwendet wird, sind
hiermit sowohl Verbraucher als auch Unternehmer gemeint.
§ 2 Angebot und Abschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie
Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des
Zumutbaren vorbehalten.
2. Mit Vertragsabschluss erklärt der Besteller verbindlich, die bestellte Sache erwerben zu wollen.
3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnlichen Unterlagen
behält sich die SRU Solar AG Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies
gilt ebenso für solche Unterlagen, die als „vertraulich” bezeichnet
sind. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht ohne vorherige schriftliche
Zustimmung zugänglich gemacht werden.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
1. Unsere Warenpreise sind freibleibend und beruhen auf den
jeweiligen Umständen zur Zeit des Kostenanschlages. Sie umfassen nur
ausdrücklich genannte Leistungsgegenstände, jedoch insbesondere nicht
die vom Besteller zu tragenden Auslagen, Transport- und Montagekosten
und die gesetzliche Umsatzsteuer; diese wird in gesetzlicher Höhe am
Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
2. Aufwendungen, die aufgrund von Änderungen der Art oder des
Umfangs der Lieferung auf Wunsch des Bestellers nach
Vertragsunterzeichnung erfolgen und/oder die durch die Erfüllung
nachträglicher oder nicht vorhersehbarer behördlicher Auflagen und
Anforderungen entstehen, werden ebenfalls gesondert zum vereinbartem
Preis in Rechnung gestellt.
3. Ein Skontoabzug ist nur bei schriftlicher Vereinbarung
gestattet; wenn und soweit die Rechnung vollständig bezahlt wird und
nicht ältere fällige Rechnungen offen sind. Zahlungen gelten mit
Gutschrift auf unserem Konto als bewirkt und lassen zuerst die ältesten
Forderungen, Zinsen und Kosten erlöschen.
4. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist der Kaufpreis ohne
Abzug sofort, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen ab
Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Ist der Besteller mit der Zahlung in
Verzug, so ist die SRU Solar AG, unter dem Vorbehalt weitergehender
Rechte, berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 % (Unternehmer) bzw. 5 %
(Verbraucher) über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank
ab Fälligkeitstag bis zum Zahlungstag zu verlangen, es sei denn der
Besteller weist nach, dass der Verzugsschaden der SRU Solar AG geringer
ist.
5. Das Recht zur Aufrechnung steht dem Besteller nur zu, wenn
seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder
durch uns schriftlich anerkannt wurden.
6. Zurückbehaltungsrechte kann der Besteller nur insoweit ausüben,
als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 4 Gefahrübergang
1. Die Lieferung erfolgt „ab Werk”.
2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen
Verschlechterung der Vertragssache geht mit der Übergabe, beim
Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an die Transportperson
auf den Besteller über, sofern dieser Unternehmer ist.
3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen
Verschlechterung der Vertragssache geht auch beim Versendungskauf erst
mit Übergabe der Ware auf den Besteller über, wenn dieser Verbraucher
ist.
4. Befindet sich der Besteller in Annahmeverzug, geht die Gefahr
des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der
Vertragssache vom Tage der Versandbereitschaft an auf ihn über.
Gegebenenfalls anfallende Lagerkosten gehen zu Lasten des Bestellers.
5. Vorstehende Nummern 1 bis 4 gelten auch für Teillieferungen.
§ 5 Lieferzeiten
1. Die angegebenen Liefertermine und -fristen gelten nur
annähernd; es sei denn, es ist ausdrücklich schriftlich ein
verbindlicher Liefertermin zugesagt worden.
2. Die Lieferfrist beginnt erst, wenn sämtliche technische Fragen gemeinsam mit dem Besteller abgeklärt sind.
3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt
unvorhersehbarer, von der SRU Solar AG nicht zu vertretender
Hindernisse, wie beispielsweise Zulieferprobleme, höhere Gewalt, Streik
oder Betriebsstörungen. Der Besteller wird über den Grund und die
voraussichtliche Dauer der Verzögerung unverzüglich informiert. Wird
die Behinderung voraussichtlich nicht in angemessener Zeit beendet
sein, können sowohl der Besteller als auch die SRU Solar AG ganz oder
teilweise vom Vertrag zurücktreten.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
1. Die SRU Solar AG behält sich das Eigentum an der Vertragssache
bis zur vollständigen Zahlung der Vergütung vor. Bei vertragswidrigem
Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die SRU
Solar AG nach angemessener Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten und den Vertragsgegenstand herauszuverlangen. Die SRU
Solar AG ist nach Rücknahme des Vertragsgegenstandes befugt, diesen zu
verwerten. Der Verwertungserlös wird auf die Verbindlichkeiten des
Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - angerechnet.
Sollte sich das Rücktrittsrecht des Lieferanten nicht realisieren
lassen, steht diesem in den gesetzlich vorgesehenen Fällen ein
entsprechender Schadensersatzanspruch zu.
2. Der Besteller ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand
pfleglich zu behandeln. Er ist insbesondere verpflichtet, Wartungs- und
Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen, sofern
diese erforderlich sind.
3. Bei Pfändung, sonstigen Eingriffen Dritter oder etwaigen
Beschädigungen oder Vernichtung der Kaufsache hat der Besteller die SRU
Solar AG unverzüglich zu benachrichtigen. Ebenso ist der SRU Solar AG
ein Besitzwechsel des Vertragsgegenstandes sowie der eigene
Wohnsitzwechsel des Bestellers unverzüglich mitzuteilen.
§ 7 Mängelansprüche
1. Ansprüche wegen Mängeln stehen dem Besteller, wenn er
Unternehmer ist, nur zu, wenn er seinen Untersuchungs- und
Rügepflichten gemäß § 377 des Handelsgesetzbuches ordnungsgemäß
nachgekommen ist.
2. Die SRU Solar AG ist nach eigener Wahl zur Nacherfüllung in
Form einer Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt, wenn
der Besteller Unternehmer ist. Ist der Besteller Verbraucher, so kann
der Besteller zunächst zwischen Nacherfüllung durch Nachbesserung oder
durch Ersatzlieferung wählen. Die SRU Solar AG ist jedoch berechtigt,
die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit
unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der
Nacherfüllung für den Besteller keine erheblichen Nachteile beinhaltet.
3. Als Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes gilt grundsätzlich
nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart, wenn der
Besteller Unternehmer ist. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder
Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße
Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
4. Die SRU Solar AG haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen,
sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bzw. auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von der SRU
Solar AG beruhen. Soweit der SRU Solar AG keine vorsätzliche oder grob
fahrlässige Pflichtverletzung angelastet wird, ist die
Schadensersatzhaftung auf den typischerweise eintretenden Schaden
begrenzt. Dies gilt nicht für die Haftung für schuldhafte Verletzungen
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und auch nicht für die
zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
5. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Bestellers, die
nicht der Frist des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB unterliegen, beträgt 1 Jahr
ab Ablieferung der Ware, sofern der Besteller Unternehmer ist und
seiner in Nummer 1. geregelten Rügeobliegenheit ordnungsgemäß
nachgekommen ist. Ist der Besteller Verbraucher, beträgt die
Verjährungsfrist für Mängelansprüche, die nicht der Frist des § 438
Abs. 1 Nr. 2 BGB unterliegen, 2 Jahre ab Ablieferung der Ware.
6. Garantien im Rechtssinne erhält der Besteller durch die SRU Solar AG nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
§ 8 Nichtabnahme
1. Nimmt der Besteller den vereinbarten Vertragsgegenstand trotz
Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist von 14 Tagen mit
gleichzeitiger Rücktrittsandrohung nicht ab und ist der Besteller zur
Abnahmeverweigerung nicht berechtigt, so ist die SRU Solar AG, wenn sie
auf Lieferung verzichtet, ihrerseits berechtigt, Schadenersatz in Höhe
von 25 % des Nettobestellpreises der nicht abgenommen Ware ohne
jegliche Abzüge zu verlangen; es sei denn der Besteller weist nach,
dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in Höhe der Pauschale
entstanden ist.
2. Die Geltendmachung eines höheren Schadensersatzes bleibt vorbehalten.
§ 9 Gewährleistung
1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate, beginnend mit dem
Datum der Abnahme. Eine Verlängerung der Gewährleistungsfristen bedarf
der schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Käufer und der SRU Solar
AG.
2. Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm
zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der
Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft,
liefert die die SRU Solar AG nach ihrer Wahl, unter Ausschluss
sonstiger Gewährleistungsansprüche des Bestellers und sonstiger
Kostenerstattungsansprüche, Ersatz oder bessert nach.
3. Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung fehl, kann
der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder
Rückgängigmachung des Kaufvertrages verlangen.
3.1 Offensichtliche Mängel müssen der der SRU Solar AG
unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen nach Lieferung
schriftlich mitgeteilt werden.
3.2 Die sofortige Untersuchungs- und Rügepflicht des Bestellers
gem. § 377, 378 HGB bleibt unberührt. Die mangelhaften
Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt
der Feststellung des Mangels, zur Besichtigung durch die SRU Solar AG
bereitzuhalten bzw. auf Anforderung der SRU Solar AG zurückzusenden.
Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen schließen die
Gewährleistungsansprüche gegenüber der SRU Solar AG aus.
3.3 Baut der Besteller trotz offensichtlicher Mängel oder unter
Verletzung seiner sofortigen Untersuchungs- und Rügepflicht des
Bestellers gem. § 377, 378 HGB dem Liefergegenstand bei einem Dritten
ein, obwohl der Mangel hätte erkannt werden können und entstehen Ein-
und Ausbaukosten, so trägt der Besteller diese allein.
4. Die SRU Solar AG steht dem Besteller nach bestem Wissen zur
Erteilung von Auskunft und Rat über die Verwendung der gelieferten
Erzeugnisse zur Verfügung.
§ 10 Haftungsbeschränkungen
1. Bei sonstigen Schadensersatzansprüchen haftet die SRU Solar AG
im Falle einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung nur für den nach
Art der Kaufsache typischerweise eintretenden Schaden. Dies gilt auch
bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen durch die gesetzlichen
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der SRU Solar AG. Die Haftung der SRU
Solar AG bei leicht fahrlässigen Verletzungen unwesentlicher
Vertragspflichten wird ausgeschlossen, wenn der Besteller Unternehmer
ist.
2. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; ebenso die zwingende
Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 11 Schlussbestimmungen
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
2. Ist der Besteller Kaufmann, wird als ausschließlicher
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der
Geschäftssitz der SRU Solar AG vereinbart. Dasselbe gilt, wenn der
Besteller Verbraucher ist und keinen allgemeinen Gerichtsstand in
Deutschland hat oder keinen Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt im
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
3. Sofern einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich
dieser Lieferungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder
werden sollten, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon
unberührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine
Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der
Unwirksamen möglichst nahe kommt.
II. Montagebedingungen
Sofern die SRU Solar AG neben der Lieferung der Vertragssache auch
oder ausschließlich die Montage und ähnliche Leistungen übernimmt,
gelten in Verbindung mit den Lieferbedingungen folgende
Montagebedingungen:
§ 1 Montagevoraussetzungen
1. Falls Teile der Lieferung offensichtlich beschädigt sind bzw.
die Lieferung nicht vollständig ist, hat der Besteller der SRU Solar AG
spätestens einen Arbeitstag nach Ablieferung der Sache hiervon zu
unterrichten, damit möglichst vor Ankunft der Monteure Abhilfe
geschaffen werden kann. Unterlässt der Besteller schuldhaft (auch bei
leichter Fahrlässigkeit) diese Anzeige, werden hierdurch verursachte
zusätzliche Aufwendungen für die Montage gesondert in Rechnung
gestellt.
2. Die angelieferten Teile sind trocken sowie vor Witterungseinflüssen und vor Beschädigungen durch Dritte geschützt zu lagern.
3. Für die Montage werden entsprechend dem Lieferumfang ein oder mehrere Fachmonteure der SRU Solar AG gestellt.
4. Nicht zu unseren Leistungen gehören statische Berechnungen zu den Dachflächen.
5. Das handwerksübliche Werkzeug wird von der SRU Solar AG
gestellt. Der Besteller hat für die Montage folgende notwendige
Materialien bereitzuhalten: Elektroanschluss für Maschinen die zur
Erfüllung des Bauvorhabens nötig sind und einen Wasseranschluss.
6. Um eine ordnungsgemäße Montage zu gewährleisten, müssen
bauseitig folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Baufreiheit,
abgenommene Rüstung.
7. Der Besteller hat dafür Sorge zu tragen, dass die Montage zum
vereinbarten Termin möglich ist, insbesondere dass alle notwendigen
Vorarbeiten wie Maurer-, Putz-, Stemm- und Dachdeckerarbeiten beendet
sind. Dachflächen müssen begehbar und ausreichend belastbar sein. Der
Besteller hat die SRU Solar AG spätestens fünf Tage vor dem
vereinbarten Termin schriftlich zu verständigen, ob die Montage zu dem
vereinbarten Termin möglich ist.
8. Der Besteller hat das Montagepersonal ggf. über bestehende
Sicherheitsvorschriften zu informieren, wie insbesondere bezüglich
Schweißarbeiten, Rauchverbot, Sicherheitskleidung etc. Kommt der
Besteller dieser Verpflichtung schuldhaft (auch bei leichter
Fahrlässigkeit) nicht nach und entstehen deswegen Schäden, hat der
Besteller die SRU Solar AG von der Schadensersatzpflicht freizustellen.
9. Bauseits muss elektrischer Strom für Werkzeuge und ggf. für
Beleuchtung zur Verfügung gestellt werden. Sofern ein verschließbarer
Aufenthaltsraum für Monteure zum Unterstellen der Werkzeuge und
Kleinteile benötigt wird, wird dies dem Besteller vorab mitgeteilt und
ist von diesem bauseits zur Verfügung zu stellen.
§ 2 Stundenlohnarbeiten
1. Wird eine Montage nicht pauschal, sondern nach Aufwand
durchgeführt, werden die Montagearbeiten im Stundenlohn abgerechnet
zzgl. etwaiger Reisekosten, Frachten, Gerätevorhaltung etc. Es gelten
die jeweils gültigen Montagerichtpreislisten der SRU Solar AG.
2. Die Abrechnung und Zahlung hat nach Rechnungserhalt gemäß § 3 der Lieferbedingungen zu erfolgen.
§ 3 Abnahme
1. Der Besteller ist bei Fertigstellung der Montageleistung
berechtigt und verpflichtet, diese in einem schriftlichen
Montageprotokoll abzunehmen.
2. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller die
Montageleistung nicht innerhalb von zwölf Werktagen abnimmt, obwohl er
dazu verpflichtet ist. Es gilt insoweit § 12 Abs. 5 VOB/B.
3. Von der Abnahme an bestehen gegen die SRU Solar AG keine
Mängelansprüche aus § 634 Nr. 1 bis Nr. 3 BGB mehr bezüglich bekannter
Mängel, sofern der Besteller sich seine Rechte wegen dieses Mangels bei
der Abnahme nicht vorbehält.
§ 4 Verjährung Mängelansprüche des Bestellers aus der Montage
verjähren in einem Jahr seit der Abnahme. Die Verjährungsfrist des §
634a Abs. 1 Nr. 2 BGB bleibt hiervon unberührt.